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(Vergleiche Beschluss VG München M 26 E 20.1248 zur Maskenpflicht März 2020)

Hier die Entscheidung des OVG Berlin Brandenburg OVG 1 S 42/21 über meine Beschwerde

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

BESCHLUSS   ( Aktenzeichen VG 14 L 72 /21 )

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn ............ Antragstellers,

g e g e n

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt,

Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, Antragsgegnerin,

hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Richter am Verwaltungsgericht ....... als Einzelrichter am 17. Februar 2021 beschlossen:


Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe

Über den Rechtsstreit entscheidet der Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Der wörtliche Antrag des Antragstellers

festzustellen, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin, vertreten durch die Bundeskanzlern ist, bei Bund-Länder-Konferenzen anlässlich der Corona-Pandemie wie am 10. Februar 2021 eine weitmöglichste Pflicht aller Bürger in Deutschland zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar effektiver Masken zu fordern ,

ist bereits unzulässig.

Der Antrag ist bereits zu unbestimmt, weil sich eine auf seiner Grundlage ergangene einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als nicht vollstreckbar erwiese. Der Antragsteller macht - auch unter Berücksichtigung seines umfangreichen schriftsätzlichen Vorbringens - bereits nicht hinreichend deutlich, was er unter einer, "weitmöglichste[n]" Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske genau versteht. Insbesondere bleibt unklar, in welchen konkreten Situationen er eine FFP2-Maskenpflicht für angezeigt hält und ob diese etwa an die Stelle der derzeit zwischen Bund und Ländern im politischen Rahmen vereinbarten (FFP2-) Maskenpflicht treten oder noch über diese Vereinbarungen hinausgehen soll. Die Ausführungen des Antragstellers, " "Maßnahmen wie die FFP2-Maskenpflicht" seien "alternativlos erforderlich" genügen nicht für ein hinreichendes Verständnis seines konkreten Begehrens ( vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), welches Voraussetzung für einen hinreichend bestimmten Beschlusstenor wäre, in welchem eine vorläufige Feststellung der Verpflichtung zur Forderung (etwaige Feststellungssituation) oder eine vorläufige Verpflichtung zur Forderung selbst ( etwaige Leistungssituation) ausgesprochen werden könnte.

Darüber hinaus fehlt es sowohl mit Blick auf eine etwaige Feststellungssituation (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) als auch mit Blick auf eine etwaige Leistungssituation (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) jedenfalls an der Antragsbefugnis. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Dies ist in der vorliegenden Konstellation der Fall, wenn er Tatsachen vorbringt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er einen Anspruch auf die geltend gemachte Feststellung oder die geltend gemachte Leistung hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Antragsteller behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1963 - BVerwG V C 219.62 - juris [Leitsatz]; aktuell BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 - BVerwG 7 C 29/19 - juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 - OVG 10 A 12.16 -juris, Rn. 29; ferner Sodan/Ziekow/Sodan, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 379 ff ).

Dies ist vorliegend der Fall, denn Ansprüche des Antragstellers auf die begehrte Feststellung bzw. Leistung scheiden offensichtlich und eindeutig aus. Solche Ansprüche ergeben sich - unabhängig von der vorliegend fraglichen Passivlegitimation der Antragsgegnerin - insbesondere offensichtlich nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Gemäß dieser Verfassungs- vorschrift hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet sie den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht ist umfassend. Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich alle staatlichen Organe, je nach ihren besonderen Aufgaben, auszurichten. Da das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt, muss diese Schutzverpflichtung besonders ernst genommen werden. Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5 / 77 -, juris Rn. 13 f.). Eine entsprechende Schutz- pflichtendimension hat auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. Maunz/Dürig/ Di Fabio, GG, Stand: 88. Erg.-Lfg. August 2019, Art. 2 Abs. 2, Rn. 81 m. w. N.). Bestimmte Anforderungen an die Art und das Maß des Schutzes lassen sich der Verfassung grundsätzlich nicht entnehmen. Die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, haben bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsraum. Oft geht es darum, gegensätzliche Grundrechtspositionen auszugleichen und jeder die jeweils angemessene Geltung zu verschaffen. Dafür gibt das Grundgesetz nur den Rahmen, nicht aber bestimmte Lösungen vor. Die Verletzung einer Schutzpflicht kann deshalb nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter Zurückbleiben (BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/ 90 -, juris Rn. 74). Deshalb kommt der Exekutive ein großer Gestaltungsfreiraum, auch mit Einschätzungsprärogativen für die Wahl geeigneter Mittel zu, um den dem Grunde nach gebotenen Schutz zu gewährleisten. Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum durch das so genannte Untermaßverbot, welches Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des Schutzes formuliert, abhängig einerseits von der Schutzbedürftigkeit und dem Rang des betroffenen Rechtsguts und andererseits vom Gewicht der damit kollidierenden Rechtsgüter (vgl. auch Maunz/ Dürig/Di Fabio, a.a.O. , Art. 2 Abs. 2 Rn. 41 m. w.N. ).

Gemessen daran ergibt sich aus dem Grundrecht offensichtlich kein Anspruch auf die (Feststellung der Verpflichtung zur) Forderung einer FFP2-Maskenpflicht durch die Bundeskanzlerin. Es kann weder die Rede davon sein, dass Schutzvor-kehrungen überhaupt nicht getroffen würden. Vielmehr steht die Bundeskanzlerin, wie der Antragsteller selbst vorträgt, in regelmäßigem Austausch mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder, wobei im politischen Rahmen gemeinsame Eckpunkte für Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vereinbart und in der Folge durch die Länder in Verordnungen auf Grundlage von § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt werden. Eine solche Bund Länder-Konferenz fand zuletzt am 10. Februar 2021 statt (vgl. die Regierungserklärung der Bundeskanzlerin vom 11. Februar 2021, https: / / www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/ aktuelles/ regierungserklaerung-von-bundeskanzlerin- merkel-1853346).

Auf dieser Grundlage hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Elfte Bayerische Infektions-schutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (BaylfSMV) durch Verordnung vom 12. Februar 2021 geändert und angepasst. Darin ist insbesondere für bestimmte Situationen eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen (vgl. z.B. § 6 Nr. 3 BaylfSMV [Gottesdienste], § 8 BaylfSMV [öffentlicher Personennahverkehr, Schülerverkehr]). Die getroffenen Absprachen und Regelungen sind auch nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich. Dies gilt insbesondere für die Masken-pflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 BaylfSMV, die sich auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bezieht, die nicht dem FFP2-Standard entsprechen muss. Das Robert-Koch-Institut empfiehlt nämlich weiterhin das Tragen einer MundNasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als Komponente zur Reduktion von Übertragungen von COVID-19 ( vgl. https:// www.rki. de/DE/ Content/lnfekt/EpidBull/Archiv/2020/19/Art_02. html, abgerufen am 17.02. 2021). Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.

Damit erweist sich der Antrag zudem als unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre ( vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.10. 2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28.04. 2017 - 3 S 23.17 u. a . - , juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff . m. w.N. ).

Vorliegend hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er einen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Bundeskanzlerin, eine FFP2-Maskenpflicht zu fordern, oder einen Anspruch auf seine solche Forderung durch die Bundeskanzlerin selbst hat. Vielmehr scheidet ein solcher Anspruch, wie zuvor gezeigt, offensichtlich und eindeutig aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die vorliegend begehrte Vorwegnahme der Hauptsache die Anhebung auf den vollen Auffangstreitwert rechtfertigt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ- Beilage 2013, 57, Nr. 1.5 Satz 2).


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Anmerkungen des Antragstellers zum Vorwurf der Unbestimmtheit:

Ich habe zur Verständnis meines Antrags beim VG Berlin "eine weitmöglichste Pflicht zum Tragen einer FFP2- Maske zu fordern" auf meinen Antrag beim VG München Az: M 26 E 20.1248 verwiesen. Ich schrieb in meinen Antrag, dass auch dieser Antrag eine Öffnungsperspektive ermöglichen soll, ohne auf Infektionsschutz zu verzichten.

Ich habe innerhalb meines Antrags darauf hingewiesen, wie aufgrund der starken Pandemiemüdigkeit in der gesamten Bevölkerung Corona-Maßnahmen aussehen müssen .Denn (fast) niemand kann und will das Thema Corona-Pandemie noch hören. Ich schrieb in meinen Antrag wörtlich:

"Daher sind alle "Konzepte" und "Pläne" die erst noch umgesetzt oder geplant werden müssen, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern wegen der nun 1 Jährigen Dauerbelastung gesamter Bevölkerung zum scheitern verurteilt. Neue Maßnahmen müssen daher "brutal primitiv" und ohne nachzudenken erfüllbar sein.

Darunter verstehe ich, 1. Impfen, 2. "Einsperren" oder FFP2-Maske tragen."

Ich hatte am Ende meines Antrags ausgeführt, dass Community Masken im Jahr 2020 verhinderten, dass damals noch wenige Infizierte andere ansteckten, aber es jetzt gerade wegen der Mutationen erforderlich ist, zwischen Personen aus verschiedenen Haushalten eine bestmögliche "mikrobiologische Trennung" per FFP2-Maske durchzuführen. Der Virus sei mutiert, um sich besser zu verbreiten, die Maskenpflicht müsse entsprechend "mutieren", um den Virus bestmöglichst einzusperren. Nur so könne man gleichzeitig eine Aufhebung von Maßnahmen bewirken, ohne auf Infektionsschutz zu verzichten



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